2.
Der Sportboothafen besteht aus zwei Schwimmstegen
mit Auslegern. Aufgrund der variablen Auslegerabstände können
sich Bootsboxen unterschiedlicher Größe ergeben.
Die Einteilung der Liegeplätze obliegt dem
Hafenmeister nach Beschluß des Vorstands.
3.
Alle Mitglieder der Segelkameradschaft sind angehalten,
die Hafenanlage pfleglich zu behandeln. Die Benutzung der technischen Einrichtungen
ist nur Mitgliedern gestattet, die zum Arbeitsdienst verpflichtet sind
und geschieht auf eigene Gefahr.
Für die Kranbenutzung gelten die einschlägigen
Sicherheitsbestimmungen.
Bei allen Arbeiten sind die Umweltschutzbestimmungen
zu beachten.
4.
Alle Mitglieder mit zugeteiltem oder beantragtem
Liegeplatz sind verpflichtet, die für den Hafenauf- und Hafenabbau
sowie die zur Pflege und Erhaltung der Clubanlagen und Einrichtungen erforderlichen
Arbeitsdienste zu leisten.
Die Termine für den Hafenauf- und Hafenabbau
werden vom Vorstand am Jahresanfang festgesetzt.
Die notwendige Stundenzahl wird von der Jahreshauptversammlung
beschlossen.
Für die Ableistung der Arbeitsstunden können
in Absprache mit dem Hafenmeister ausnahmsweise auch gleichwertige Ersatzkräfte,
die nicht zum Arbeitsdienst verpflichtet sind, gestellt werden. Nur in
begründeten Ausnahmefällen ist eine finanzielle Abgeltung möglich.
Dies ist mit dem Vorstand abzustimmen.
Die geleisteten Arbeitsstunden sind vom Hafenmeister
bestätigen zu lassen und dem Kassenwart bis zum Jahresende nachzuweisen.
5.
Jedes ordentliche Mitglied oder Jugendmitglied
der Segelkameradschaft, das sich regelmäßig am Segelsport oder
Vereinsleben aktiv beteiligt, hat einen Anspruch auf einen Liegeplatz.
Die Versagung eines Liegeplatzes ist auf Antrag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung möglich.
Bedingt durch die begrenzte Zahl der verfügbaren
Liegeplätze sind folgende Einschränkungen notwendig:
1. Liegeplätze werden nach der Dauer
der Vereinszugehörigkeit als ordentliches Mitglied, ansonsten in der
Reihenfolge der Beantragung zugeteilt.
2. Ein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz
besteht nicht.
3. Liegeplätze werden nur für haftpflichtversicherte
Segelboote mit einer Gesamtlänge bis zu 7.0 Metern und einer Breite
bis zu 2.5 Metern ausgewiesen.
4. Vor einem Bootswechsel ist der Vorstand zu
informieren. Durch die Änderung der Bootsgröße kann der
bereits zugeteilte Liegeplatz verfallen und eine Zuteilung eines anderen
Liegeplatzes notwendig werden. Gegebenenfalls ist ein neuer Liegeplatz
zu beantragen.
5. Langjährigen ordentlichen Mitgliedern,
die aus gesundheitlichen Gründen den Segelsport nicht mehr ausüben
können, kann der Vorstand einen Liegeplatz für ein Motorboot
oder einen Motorsegler per Ausnahmegenehmigung zuteilen.
6. Jeder Liegeplatzinhaber hat jährlich eine
Gebühr für die laufenden Ausgaben der Stegunterhaltung zu entrichten.
Die Höhe des Betrages beschließt die Mitgliederversammlung.
7. Die Belegung eines zugeteilten Liegeplatzes
ist dem Hafenmeister jährlich bis zum 31. März schriftlich mitzuteilen.
Nach diesem Termin kann der Vorstand über die nicht belegt gemeldeten
Plätze zeitlich befristet verfügen.
6.
Der Hafenmeister kann Gästen freie oder
freigemeldete Liegeplätze zuweisen. Gastlieger haben
sich innerhalb von 24 Stunden bei Hafenmeister oder bei einem Vorstandsmitglied
anzumelden.
Die Gebühren für Gastliegeplätze
werden
vom Vorstand beschlossen. Sie sind von den Gästen an den Hafenmeister
oder ein anderes Vorstandsmitglied abzuführen.
Regattateilnehmer zahlen an Regattatagen keine
Liegeplatzgebühr.
7.
Im Hafengebiet ist beim An- und Ablegen vorsichtig
zu manövrieren. Das Befahren des Hafengebiets zu anderen Zwecken als
zum An- und Ablegen ist nicht gestattet. Das Segeln im Hafengebiet ist
nur zum An- und Ablegen gestattet. Der Takelsteg ist kein zusätzlicher
Liegeplatz. Er kann vom Hafenmeister für Tagesgäste als
Liegeplatz ausgewiesen werden.
8.
Mitglieder und Gastlieger mit zugewiesenem Liegeplatz
sind verpflichtet, diesen in Ordnung zu halten und festgestellte Mängel
zu beseitigen. Sind die Mängel selbst nicht behebbar, ist umgehend
der Hafenmeister oder ein anderes Vorstandsmitglied zu informieren.
Die Boote sind nach guter Seemannschaft zu vertäuen;
Ruckfender sind vorgeschrieben.
Die Boote sind so in der Box zu vertäuen,
daß ein Zusammenschlagen der Masten verhindert wird.
9.
Das Betreten der Hafenanlagen und des dazugehörigen
Uferstreifens ist grundsätzlich nur Mitgliedern der Segelkameradschaft,
deren Angehörigen und Gästen gestattet. Das Abstellen oder ein
längerer Aufenthalt von Fahrzeugen und Anhängern, außer
zum Be- und Entladen, ist im Hafenbereich sowie auf der Zufahrtsstraße
im Bereich der Fährgasse untersagt.
10.
Jedwede Haftung der Segelkameradschaft gegenüber
ihren Mitgliedern oder Dritten beim Betreten der Hafenanlage oder beim
Bootsbetrieb ist ausgeschlossen.
11.
Verfügt der Verein über eigene Boote,
so stehen sie allen Mitgliedern zur Verfügung. Die Nutzungsregelung
obliegt dem Segelwart.
Koblenz, den 17. März 1990