Flaggen
 
Home
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Home
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Home
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Home
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Home

Hafenordnung der Segelkameradschaft Koblenz e.V.
 
1.
Die vor dem Grundstück 789/392 im Mosel- Stausee zwischen Mosel-km 4.177 - 4.135 ausgebrachte Schwimmsteganlage ist der Sportboothafen der Segelkameradschaft Koblenz e. V.

Hier sind die Liegeplätze der Sportboote, deren Eigner, mit Ausnahme von Gastliegern, Mitglieder der Segelkameradschaft sein müssen.
 

2.
Der Sportboothafen besteht aus zwei Schwimmstegen mit Auslegern. Aufgrund der variablen Auslegerabstände können sich Bootsboxen unterschiedlicher Größe ergeben.

Die Einteilung der Liegeplätze obliegt dem Hafenmeister nach Beschluß des Vorstands.

3.
Alle Mitglieder der Segelkameradschaft sind angehalten, die Hafenanlage pfleglich zu behandeln. Die Benutzung der technischen Einrichtungen ist nur Mitgliedern gestattet, die zum Arbeitsdienst verpflichtet sind und geschieht auf eigene Gefahr.

Für die Kranbenutzung gelten die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen.

Bei allen Arbeiten sind die Umweltschutzbestimmungen zu beachten.
 

4.
Alle Mitglieder mit zugeteiltem oder beantragtem Liegeplatz sind verpflichtet, die für den Hafenauf- und Hafenabbau sowie die zur Pflege und Erhaltung der Clubanlagen und Einrichtungen erforderlichen Arbeitsdienste zu leisten.

Die Termine für den Hafenauf- und Hafenabbau werden vom Vorstand am Jahresanfang festgesetzt.

Die notwendige Stundenzahl wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

Für die Ableistung der Arbeitsstunden können in Absprache mit dem Hafenmeister ausnahmsweise auch gleichwertige Ersatzkräfte, die nicht zum Arbeitsdienst verpflichtet sind, gestellt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine finanzielle Abgeltung möglich. Dies ist mit dem Vorstand abzustimmen.

Die geleisteten Arbeitsstunden sind vom Hafenmeister bestätigen zu lassen und dem Kassenwart bis zum Jahresende nachzuweisen.
 

5.
Jedes ordentliche Mitglied oder Jugendmitglied der Segelkameradschaft, das sich regelmäßig am Segelsport oder Vereinsleben aktiv beteiligt, hat einen Anspruch auf einen Liegeplatz. Die Versagung eines Liegeplatzes ist auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung möglich.

Bedingt durch die begrenzte Zahl der verfügbaren Liegeplätze sind folgende Einschränkungen notwendig:

1. Liegeplätze werden nach der Dauer der Vereinszugehörigkeit als ordentliches Mitglied, ansonsten in der Reihenfolge der Beantragung zugeteilt.

2. Ein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz besteht nicht.

3. Liegeplätze werden nur für haftpflichtversicherte Segelboote mit einer Gesamtlänge bis zu 7.0 Metern und einer Breite bis zu 2.5 Metern ausgewiesen.

4. Vor einem Bootswechsel ist der Vorstand zu informieren. Durch die Änderung der Bootsgröße kann der bereits zugeteilte Liegeplatz verfallen und eine Zuteilung eines anderen Liegeplatzes notwendig werden. Gegebenenfalls ist ein neuer Liegeplatz zu beantragen.

5. Langjährigen ordentlichen Mitgliedern, die aus gesundheitlichen Gründen den Segelsport nicht mehr ausüben können, kann der Vorstand einen Liegeplatz für ein Motorboot oder einen Motorsegler per Ausnahmegenehmigung zuteilen.

6. Jeder Liegeplatzinhaber hat jährlich eine Gebühr für die laufenden Ausgaben der Stegunterhaltung zu entrichten. Die Höhe des Betrages beschließt die Mitgliederversammlung.

7. Die Belegung eines zugeteilten Liegeplatzes ist dem Hafenmeister jährlich bis zum 31. März schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Termin kann der Vorstand über die nicht belegt gemeldeten Plätze zeitlich befristet verfügen.

6.
Der Hafenmeister kann Gästen freie oder freigemeldete Liegeplätze zuweisen. Gastlieger    haben sich innerhalb von 24 Stunden bei Hafenmeister oder bei einem Vorstandsmitglied    anzumelden.

Die Gebühren für Gastliegeplätze werden vom Vorstand beschlossen. Sie sind von den Gästen an den Hafenmeister oder ein anderes Vorstandsmitglied abzuführen.

Regattateilnehmer zahlen an Regattatagen keine Liegeplatzgebühr.

7.
Im Hafengebiet ist beim An- und Ablegen vorsichtig zu manövrieren. Das Befahren des Hafengebiets zu anderen Zwecken als zum An- und Ablegen ist nicht gestattet. Das Segeln im Hafengebiet ist nur zum An- und Ablegen gestattet. Der Takelsteg ist kein zusätzlicher Liegeplatz. Er kann vom  Hafenmeister für Tagesgäste als Liegeplatz ausgewiesen werden.

8.
Mitglieder und Gastlieger mit zugewiesenem Liegeplatz sind verpflichtet, diesen in Ordnung zu halten und festgestellte Mängel zu beseitigen. Sind die Mängel selbst nicht behebbar, ist umgehend der Hafenmeister oder ein anderes Vorstandsmitglied zu informieren.

Die Boote sind nach guter Seemannschaft zu vertäuen; Ruckfender sind vorgeschrieben.

Die Boote sind so in der Box zu vertäuen, daß ein Zusammenschlagen der Masten verhindert wird.

9.
Das Betreten der Hafenanlagen und des dazugehörigen Uferstreifens ist grundsätzlich nur Mitgliedern der Segelkameradschaft, deren Angehörigen und Gästen gestattet. Das Abstellen oder ein längerer Aufenthalt von Fahrzeugen und Anhängern, außer zum Be- und Entladen, ist im Hafenbereich sowie auf der Zufahrtsstraße im Bereich der Fährgasse untersagt.

10.
Jedwede Haftung der Segelkameradschaft gegenüber ihren Mitgliedern oder Dritten beim Betreten der Hafenanlage oder beim Bootsbetrieb ist ausgeschlossen.

11.
Verfügt der Verein über eigene Boote, so stehen sie allen Mitgliedern zur Verfügung. Die Nutzungsregelung obliegt dem Segelwart.
 

Koblenz, den 17. März 1990