Satzung der Segelkameradschaft Koblenz e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 3. Februar 1966 gegründete Verein führt den Namen: Segelkameradschaft Koblenz e. V. (SKK) und hat seinen Sitz in Koblenz. Er ist Mitglied des DSV, des Sportbundes Rheinland, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Seglerfachverbandes.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.
 


§ 2 Vereinszweck

(1) Die Segelkameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Segelsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen auf dem Gebiet des Segelsports.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
 


§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein steht jedem am Sport Interessierten offen.

(2) Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Mitgliedern

a) Ordentliche Mitglieder;
dies sind Mitglieder, die den Segelsport im Verein aktiv betreiben oder betreiben wollen
b) Familienmitglieder;
dies sind Angehörige von ordentlichen Mitgliedern, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben
c) Jugendmitglieder;
dies sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

d) Fördernde Mitglieder;
dies sind Mitglieder, die den Segelsport nicht aktiv betreiben, jedoch die Vereinsziele unterstützen wollen

e) Gastmitglieder;
dies sind Mitglieder anderer Segelvereine, die zeitlich begrenzt am Vereinsleben teilnehmen und die Satzung der SKK als für sich verbindlich anerkennen.

(3) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(5) Aufnahmeersuchen unterliegen - mit Ausnahme der Mitglieder nach Absatz 2 Buchst, e) - einer dreimonatigen Einspruchsfrist durch die Mitglieder; gerechnet vom Tag der Bekanntgabe durch Rundschreiben oder Aushang. Einsprüche bedürfen der Begründung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von zwölf Monaten nach Antrag. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.
 


§ 5 Mitgliederrechte

(1) Jedes Mitglied hat Sitz in der Mitgliederversammlung.

(2) Stimmberechtigt sind nur die unter § 4 Abs. 2 Buchst, a) und b) aufgeführten Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied kann grundsätzlich die vereinseigenen Anlagen, Einrichtungen und Boote dem Vereinszweck entsprechend nutzen. Das Nähere regelt die Hafenordnung.

(4) Eine erworbene Mitgliedschaft begründet keinen sofortigen Anspruch auf einen Bootsliegeplatz. Die Liegeplätze werden nach den Bestimmungen der Hafenordnung vergeben.
 


§ 6 Mitgliederpflichten

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Vereins sowie des Grundgesetzes des Deutschen Seglerverbandes und aller hieraus folgenden Verordnungen.

(2) Mitglieder sind grundsätzlich zur Arbeitsdienstleistung verpflichtet. Im Falle der Nichterbringung wird ein Abgeltungsbetrag erhoben. Das Nähere regelt die Hafenordnung.
 


§ 7 Mitgliederbeiträge

(1) Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag und Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Buchst, a) eine Aufnahmegebühr. Über die Höhe der zu zahlenden Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann außerdem die Erhebung von außerordentlichen Beiträgen oder Umlagen beschließen.
 


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt

b) durch Ausschluß\

c) durch Tod. (2) Der Austritt eines Mitglieds kann nur schriftlich und unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden wegen

a) grober Verstöße gegen die Satzung, die Ordnungen des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane

b) grob unsportlichen Verhaltens und Störung des Vereinsfriedens

c) Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz zweier schriftlicher Aufforderungen.

(4) Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlußbescheides beim Vorstand eingehen.

(5) Vor der Beschlußfassung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Der Beschluß über den Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Eine Erstattung finanzieller oder materieller Zuwendungen an den Verein erfolgt nicht.
 
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§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.
 
 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung in jedem Jahr, und zwar im ersten Quartal statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält

b) wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt

c) wenn über die Auflösung des Vereins zu beschließen ist.

(4) Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten a) den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen

b) die Jahresabschlußrechnung zu genehmigen

c) den Vorstand zu entlasten

d) den Vorstand, die Rechnungsprüfer und die Ausschußmitglieder zu wählen

e) die Satzung und die Vereinsordnungen zu beschließen

f) Beiträge, Gebühren, Umlagen, Arbeitsdienstleistungen und Abgeltungen festzusetzen

g) außerordentliche Ausgaben über 50 v.H. des jährlichen Mitgliederbeitrags zu beschließen

h) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Vereinsvermögen sowie Kreditaufnahme über jeweils 50 v.H. des jährlichen Mitgliederbeitrags zu bewilligen

i) Ehrenmitgliedschaften zu verleihen.

(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand bis spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins beträgt mindestens einen Monat.

(6) Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich und begründet beim Vorstand vorliegen. Sie sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übermitteln.

(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
 
 

§ 11 Beschlußfassung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt der Beschluß mangels ausreichend anwesender stimmberechtigter Mitglieder nicht zustande, so genügt in einer zum gleichen Zweck und unter Wahrung der Frist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 erneut einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern ist geheim abzustimmen. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins erfolgt namentlich.
 
 

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

e) dem Hafenmeister

f) dem Segelwart .

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Im Innenverhältnis werden die Vorstandsmitglieder in der in Abs. 1 aufgeführten Reihenfolge vertreten.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Insbesondere obliegt ihm

a) die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins

b) die Verwaltung des Vereinsvermögens

c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

d) die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Festlegung der Tagesordnung

e) die Erstellung des Jahresberichts

f) die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern

g) die Vorlage ergänzender Ordnungen zur Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet der 1. Vorsitzende frühzeitig aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende den Vorsitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so betraut der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Vorstandssitzungen sind durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen, sofern die Geschäftsführung dies erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen.

(7) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Sitzung.

(8) Die Einzelaufgaben der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
 
 

§ 13 Ausschüsse

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können für fachliche Beratung und Abwicklung des Sportbetriebs von der Mitgliederversammlung Ausschüsse bestellt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Sprecher dieser Ausschüsse zu Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.
 
 

§ 14 Kassenverwaltung

(1) Die Kassenverwaltung ist zu Ende eines jeden Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren bestellte Kassenprüfer zu prüfen.

(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäß geführten Kassengeschäften die Entlastung des Kassenwarts.
 
 

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins vorläufig an die Stadt Koblenz. Diese hat es zu verwalten, bis sich ein Nachfolgeverein, der als gemeinnützig anerkannt wird, gegründet hat. Erfolgt innerhalb von drei Jahren keine Neugründung, so hat die Stadt Koblenz das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Segelsports zu verwenden.
 
 

§16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 5. 4. 1989 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Satzung vom 17. 12. 1983 verliert damit ihre Geltung.
 
 
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